Was dürfen Personenbetreuer/Innen machen?

Als Personenbetreuerin/Personenbetreuer dürfen Sie folgende einfache Betreuungstätigkeiten durchführen:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Einkaufen, Kochen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern) etc.
  • Unterstützung bei der Lebensführung: Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen. 
  • Gesellschafterfunktion: Gesellschaft leisten, Führen von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten.
  • Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über die getätigten Ausgaben für die betreute Person.
  • Praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel, beispielsweise einen Urlaub oder einen vorübergehenden Krankenhausaufenthalt.

Sofern keine medizinischen bzw. pflegerischen Gründe dagegen sprechen, dürfen Sie auch die folgenden Tätigkeiten durchführen:

  • Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme.
  • Unterstützung bei der Körperpflege.
  • Unterstützung beim An- und Auskleiden.
  • Unterstützung bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten.
  • Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen und Gehen, Transfer

Voraussetzungen für die Delegation ärztlicher Tätigkeiten

Im Sinne der Qualitätssicherung, aber auch zu Ihrer rechtlichen Absicherung müssen stets folgende Voraussetzungen bei der Delegation ärztlicher Tätigkeiten erfüllt sein:

  • Ärztliche Tätigkeiten dürfen nur im Einzelfall ausgeübt werden, sofern die Betreuungskraft dauernd oder zumindest regelmäßig täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich über längere Zeiträume im Privathaushalt der zu betreuenden Person anwesend ist und in diesem Privathaushalt höchsten drei Menschen, die zueinander in einem Angehörigenverhältnis stehen, zu betreuen sind.
  • Die Durchführung ärztlicher Tätigkeiten muss im Privathaushalt erfolgen.
  • Die Übertragung ärztlicher Tätigkeiten muss in schriftlicher Form erfolgen und ist befristet, das heißt, sie kann höchstens für die Dauer des jeweiligen Betreuungsverhältnisses erfolgen.
  • Der Arzt hat dem Personenbetreuer die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen und muss sich vergewissern, dass der Personenbetreuer über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Darüber hinaus muss der Arzt auch auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der Tätigkeit gesondert hinweisen.
  • Personenbetreuer sind verpflichtet, die Durchführung der übertragenen Tätigkeiten ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren.
  • Alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten – insbesondere eine Veränderung des Zustand Bildes der betreuten Person oder eine Unterbrechung der Betreuungstätigkeit – müssen vom Personenbetreuer unverzüglich der anordnenden Person bekannt gegeben werden.
  • Eine begleitende Kontrolle bei der Durchführung ärztlicher Tätigkeiten muss verpflichtend regelmäßig durch einen Arzt durchgeführt werden.

Nur nach schriftlicher ärztlicher Anordnung mit Anleitung dürfen Personenbetreuer auch folgende ärztliche Tätigkeiten durchführen:

  • Verabreichung von Arzneimitteln
  • Anlegen von Bandagen und Verbänden
  • Verabreichen von subkutanen Insulininjektionen bzw. subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
  • Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifen einfache Wärme- und Lichtanwendungen

WIR MÖCHTEN PFLEGEDIENSTE NUTZEN!